
Post-Covid-Syndrom kann Schwerbehinderung begründen
Das Sozialgericht Speyer hat entschieden, dass ein Post-Covid-Syndrom die Anerkennung einer Schwerbehinderung rechtfertigen kann. In dem konkreten Fall wurde einem Betroffenen ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 zugesprochen.
Der Kläger, Jahrgang 1969, infizierte sich im März 2021 mit SARS-CoV-2. Trotz eines zunächst milden Krankheitsverlaufs leidet er seitdem unter ausgeprägter körperlicher und geistiger Erschöpfung sowie kognitiven Einschränkungen wie Konzentrations-, Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen und phobischem Schwankschwindel. Das zuständige Versorgungsamt hatte zunächst nur einen GdB von 30 anerkannt.
Das Gericht stellte klar, dass es sich beim Post-Covid-Syndrom um eine organisch bedingte Folgeerkrankung handelt und nicht um eine primär psychische Störung. Da es in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen bislang keine eigenen Anhaltswerte für Post-Covid gibt, sei eine analoge Bewertung anhand des Chronischen Fatigue-Syndroms (CFS) zulässig.
Maßgeblich für die Entscheidung war die erhebliche Einschränkung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Diese funktionellen Auswirkungen rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts einen GdB von 50.
Die Entscheidung ist rechtskräftig und stärkt die Position von Betroffenen mit Post-Covid-Syndrom bei der Anerkennung einer Schwerbehinderung.
Quelle: Schwerbehinderung durch Post-Covid-Syndrom
Informationen zu Long/Post COVID im Betrieblichen Eingliederungsmanagement für Beschäftigte


