Schwerbehinderung und Gleichstellung

Laut Gesetz ( § 2 Abs. 2 SGB IX) gelten Menschen als schwerbehindert, wenn sie eine Behinderung mit einem Grad von mindestens 50 haben und in Deutschland leben oder arbeiten. Eine Behörde (in der Regel das Versorgungsamt) entscheidet, ob jemand diese Behinderung hat. Manchmal kann auch eine psychische Erkrankung als Schwerbehinderung anerkannt werden.

Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 können eine Gleichstellung und damit ähnliche Rechte wie schwerbehinderte Beschäftigte erhalten.

Gleichgestellt werden können Menschen, nach § 2 Abs. 3 SGB IX, wenn

  • der Grad der Behinderung mindestens 30 beträgt,
  • der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Arbeitsplatz in Deutschland ist,
  • der Arbeitsplatz wegen der Behinderung gefährdet ist oder
  • wegen der Behinderung kein passender Arbeitsplatz gefunden werden kann.

Um sicherzustellen, dass Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung am Arbeitsleben teilhaben und eine geeignete Arbeit ausüben können, werden ihnen folgende Nachteilsausgleiche zugesprochen:

Beschäftigte mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung haben einen besonderen Kündigungsschutz, der im Gesetz in SGB IX §168 ff. beschrieben wird.

Arbeitgebende dürfen Beschäftigte nicht einfach entlassen, nur weil sie eine Behinderung haben. Bevor eine Entlassung stattfinden kann, müssen Arbeitgebende beim zuständigen Amt (in der Regel das Integrations-/Inklusionsamt) eine Erlaubnis einholen. Dieses Amt soll sicherstellen, dass die Rechte von Beschäftigten mit Behinderungen geschützt und dass sie fair behandelt werden.

Das Integrations-/Inklusionsamt möchte sicherstellen, dass Beschäftigte mit Behinderungen ihren Arbeitsplatz behalten können. Es bietet auch fachliche und finanzielle Unterstützung für Arbeitgebende an, damit sie besser mit den Bedürfnissen ihrer Beschäftigten mit Behinderungen umgehen können.

Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung haben laut Gesetz (SGB IX §208) Anspruch auf eine zusätzliche Woche bezahlten Urlaub pro Jahr.

Der Anspruch auf diesen Zusatzurlaub muss jedoch ausdrücklich beantragt werden, sonst kann dieser am Ende des Jahres verfallen. Beschäftigte mit Gleichstellung haben keinen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub.

Beschäftigte mit Schwerbehinderung haben das Recht (§ 207 SGB IX Mehrarbeit), von Mehrarbeit freigestellt zu werden, wenn sie das möchten. Wenn Arbeitgebende sie bitten, länger als 8 Stunden pro Tag zu arbeiten, können sie ablehnen.

Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung haben das Recht darauf, dass ihr Arbeitsplatz, ihre Arbeitsorganisation und ihre Arbeitszeit so gestaltet werden, dass sie ihrer Behinderung entsprechen.

Dabei ist das Ziel, dass Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung einer Arbeit nachgehen können, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll nutzen und weiterentwickeln können (§164 Abs. 4 Nr. 1, 4 und 5 SGB IX)​.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Die Gleichstellung wird bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit beantragt. Wenn Sie den Antrag gestellt haben, befinden Sie sich für 3 Wochen unter besonderem Kündigungsschutz, auch wenn der Antrag später abgelehnt werden sollte.

Die Schwerbehinderung wird beim Landesversorgungsamt/ Landesamt für Versorgung/ Versorgungsamt beantragt.

  • Suchen Sie im Internet nach "Antrag auf Schwerbehinderung" und dem Namen Ihres Bundeslandes, um mehr Informationen zu erhalten.

Unterstützung bei der Antragsstellung erhalten Sie von der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatungsstelle (EUTB) oder dem Integrationsfachdienst (IFD) in Ihrem Bundesland. 

Die Bearbeitungsdauer hängt von dem Bundesland ab, in dem Sie leben. Normalerweise dauert sie zwischen 2 und 4 Monaten.

Damit Ihr Antrag schnell bearbeitet werden kann, stellen Sie sicher, dass Sie alle notwendigen Unterlagen zusammen mit Ihrem Antrag einreichen.

Sie müssen Ihrem Arbeitgebenden nicht sagen, wenn Sie eine (Schwer-) Behinderung haben. Es kann jedoch Vorteile haben, wenn Sie es tun, zum Beispiel um spezielle Unterstützung zu erhalten (siehe Nachteilsausgleiche oben).

Wenn Sie eine Gleichstellung beantragen, werden Ihre Arbeitgebenden darüber informiert. Wenn Sie möchten, können Sie Ihre Arbeitgebenden auch vor der Antragstellung über den Antrag auf Gleichstellung informieren.

Sie finden Unterstützung bei Ihrer Schwerbehindertenvertretung im Unternehmen oder dem Integrationsfachdienst (IFD) in Ihrer Region.

Egal ob gesetzlich oder privat versichert, im Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung gibt es keinen Unterschied.