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  4. Ganzheitliches BGM

Ganzheitliches Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)

Ein ganzheitliches Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) setzt sich aus den drei Handlungsfeldern Arbeitsschutz, Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) zusammen. 

Bitte klicken Sie auf die jeweiligen Handlungsfelder, um mehr über die gesetzlichen Grundlagen zu erfahren, Hinweise zur Umsetzung zu erhalten und sich weiterführende Literatur anzusehen. 

Ganzheitliches Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)

Ein ganzheitliches Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) setzt sich aus den drei Handlungsfeldern Arbeitsschutz, Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) zusammen. 

Bei Maßnahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) wird zwischen verhältnisbezogenen Maßnahmen auf betrieblicher Ebene und verhaltensbezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitarbeitenden unterschieden. Zur effektiven Reduktion und Prävention (psychischer) Belastungen sollten Maßnahmen auf beiden Ebenen umgesetzt werden.

Ein erfolgreiches Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) sichert die Gesundheit und Leistung der Beschäftigten und trägt so zum Erfolg des Betriebs bei. Der Arbeitsschutz mit dem Kernelement der Gefährdungsbeurteilung in Kombination mit der Unterweisung im Dialog mit den Beschäftigten ist die Basis für ein erfolgreiches BGM.

Die „Initiative Neue Qualität der Arbeit“ (INQA) formulierte eine Checkliste, um ein BGM im Unternehmen aufzubauen.

Checkliste In 7 Schritten zum betrieblichen Gesundheitsmanagement  (INQA)

  1. Ist-Zustand-Analyse – ein gutes Fundament für Ihr BGM
  2. Betriebliche Ursachen für Fehlzeiten ergründen
  3. Anonyme Befragungen vermitteln wichtige Erkenntnisse
  4. Mitarbeiter*innen frühzeitig einbinden
  5. Eine Steuergruppe im Betrieb etablieren
  6. Externe Expertise für den objektiven Blick
  7. Beschäftigte frühzeitig informieren und einbeziehen

Quelle: INQA, in 7 Schritten zum betrieblichen Gesundheitsmanagement

BGM in KMU 

KMU müssen bezüglich der Gesundheit ihrer Mitarbeitenden dieselben Herausforderungen wie große Unternehmen meistern. Ein gut geplantes BGM kann dabei einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil um Fach- und Arbeitskräfte darstellen.          
Die „Offensive Mittelstand – Gut für Deutschland“, ein eigenständiges Netzwerk unter dem Dach der „Initiative Neue Qualität der Arbeit“ (INQA), hat mit dem INQA-Check „Gesundheit“ einen Selbstbewertungscheck und gemeinsamen Praxisstandard entwickelt. Dieser soll KMU dazu befähigen, eine Überprüfung der Potenziale ihrer Gesundheitsförderung und ihres Gesundheitsmanagements vorzunehmen und Verbesserungen abzuleiten. Im INQA-Check „Gesundheit“ sind alle wesentlichen Themen der Gesundheitsförderung (BGF) und des Gesundheitsmanagement (BGM) enthalten. Dazu zählen die 6 Kernfelder:

  1. Gesundes Unternehmen (Strategie) 
  2. Gesundes Arbeitsumfeld 
  3. Gesunde Organisation 
  4. Gesunde Führung 
  5. Gesundes Miteinander (Unternehmenskultur) 
  6. Gesundes Verhalten 

 Quelle: INQA, INQA-Check „Gesundheit“, 2022

    • Wissenschaftlicher Artikel über Fördermöglichkeiten im ganzheitlichen betrieblichen Gesundheitsmanagement

    Giesert: Arbeitsfähigkeit und Gesundheit erhalten

    • Wissenschaftliche Publikation zur Umsetzung der psychischen Gefährdungsbeurteilung in Betrieben und Organisationen

    Eggerdinger, Giesert: Impulse für den Erfolg – psychische Belastungen bei der Arbeit reduzieren!

    • Fachbeitrag zum Thema Ganzheitliches BGM im Hinblick auf psychische Beeinträchtigungen 

    Giesert & Reuter: Ganzheitliches Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) für den Umgang mit psychischer Beeinträchtigung

    • Leseprobe aus einer wissenschaftlichen Veröffentlichung zum Umgang mit psychischen Beeinträchtigungen im Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)

    Giesert, Reuter & Liebrich: Mit psychischer Beeinträchtigung umgehen (statt sie zu umgehen)

  •   Sammlung herunterladen 

Arbeitsschutz

Quelle: GDA-Arbeitsprogramm Psyche, Erklärfilm zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

Seit 1996 sind Arbeitgebende gesetzlich verpflichtet, körperliche und psychische Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Das Arbeitsschutzgesetz wurde 2013 noch einmal vom Gesetzgeber nachgebessert und die „psychischen Belastungen bei der Arbeit“ konkret benannt (§ 5 ArbSchG, Ziffer 6).

Ziel ist es, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die körperliche und die psychische Gesundheit möglichst vermieden wird.  

Die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Arbeitsschutzmaßnahmen können sowohl verhältnisbezogene Maßnahmen auf betrieblicher Ebene als auch verhaltensbezogene Maßnahmen auf Ebene der Mitarbeitenden sein. Allerdings ist im Gesetz verankert, dass verhältnisbezogene Maßnahmen immer vorrangig behandelt werden sollen (§ 4 Abs. 5 ArbSchG).

Zusätzlich besteht die Verpflichtung für Arbeitgebende, eine Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu leisten. Dabei sollen für die Unterweisung Erkenntnisse der Gefährdungsbeurteilung der körperlichen und psychischen Belastungen im Dialog mit den Beschäftigten berücksichtigt werden (§ 12 ArbSchG, Abs. 1).

Im Bereich des Arbeitsschutzes besteht zudem ein Mitbestimmungsrecht der betrieblichen Interessenvertretung. Dies ist sowohl für Betriebsräte (Betriebsverfassungsgesetz) als auch für Personalräte (Bundespersonalvertretungsgesetz) gesetzlich geregelt.

Erklärvideo

Ablauf der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung
Quelle: In Anlehnung an GDA-Arbeitsprogramm Psyche, Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung - Empfehlungen zur Umsetzung in der betrieblichen Praxis, 2022

Das Arbeitsprogramm Psyche stellt mehr Informationen zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung sowie die Broschüre „Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung“ (GDA-Arbeitsprogramm Psyche, 2022) bereit.
In der Broschüre befinden sich neben einer Empfehlung zum Vorgehen auch Checklisten zu den verschiedenen Gefährdungen durch psychische Belastung und zur Auswahl von möglichen Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung.  

Weitere Informationen zur gesetzlich verpflichtenden Unterweisung der Mitarbeitenden finden Sie in der INQA-Handlungshilfe „Unterweisung: Führen, Beteiligen, Erkennen und Vermindern von psychischen Belastungen“ (INQA, 2006).

Wenden Sie sich außerdem an Ihren jeweiligen Unfallversicherer (DGUV Dachverband), um zusätzliche Informationen zu erhalten.

Ablauf der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

    • Wissenschaftlicher Artikel über eine Methode zur Maßnahmenentwicklung in der Evaluierung psychischer Belastung

    Prümper: Von der KFZA-Grobanalyse zur IPLV-Feinanalyse

BAuA Handbuch Gefährdungsbeurteilung:
Handbuch zu Grundlagen und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie Informationen zu den verschiedenen Gefährdungsfaktoren

GDA-ORGAcheck:
Online-Selbsttest zur Überprüfung und Verbesserung der Arbeitsschutzorganisation für KMUs, nicht nur Gefährdungsbeurteilung

INQA-Themenfeld Gesundheit:
Allgemeine Informationen zu physischer und psychischer Gesundheit im Betrieb und zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement  

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Seit 2004 sind Arbeitgebende gesetzlich verpflichtet allen Beschäftigten, die innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten länger als sechs Wochen wiederholt oder zusammenhängend arbeitsunfähig waren, ein BEM anzubieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Ziel ist es, die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Beschäftigten wiederherzustellen, zu erhalten und zu fördern sowie den Arbeitsplatz zu erhalten. Die Teilnahme am BEM ist für betroffene Beschäftigte freiwillig. 

Die Beteiligung der Interessenvertretung (Betriebsrat, Personalrat) bzw. bei schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) am BEM ist gesetzlich vorgeschrieben. Es umfasst verschiedene Rechte: 

  • Überwachungsrecht  
    Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG obliegt es der Interessenvertretung bzw. der Schwerbehindertenvertretung (SBV), sicherzustellen, dass alle zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze tatsächlich eingehalten werden. Dies schließt auch das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ein. Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, sind Arbeitgebende dazu verpflichtet, dem Betriebsrat, dem Personalrat oder der Schwerbehindertenvertretung (SBV) die Namen der BEM-berechtigten Personen mitzuteilen.  
  • Mitbestimmungsrecht 
    Bei § 167 Abs. 2 SGB IX handelt es sich um eine Rahmenvorschrift, während die genaue Ausgestaltung des BEM-Verfahrens in den jeweiligen Unternehmen festgelegt wird. Dabei haben die Interessenvertretung bzw. die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ein Mitbestimmungsrecht bei Grundsätzen des BEM-Verfahrens wie Regelungen zur Dokumentation von BEM-Gesprächen oder der Formulierung von Schreiben.  
    Es wird dringend empfohlen, eine BEM-Betriebs-, Dienst- bzw. Inklusionsvereinbarung abzuschließen, um das Verfahren transparent zu regeln. 
  • Initiativrecht 
    Wenn einer BEM-berechtigten Person kein BEM-Verfahren angeboten wird, können die Interessenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung (SBV) die Durchführung des BEM-Verfahrens für die betroffenen Beschäftigten einfordern.   
  • Mitwirkungsrecht 
    Wenn sich die BEM-berechtigte Person es wünscht, können Betriebsrat, Personalrat oder Schwerbehindertenvertretung am BEM mitwirken, z. B. in Form von Gesprächen im Rahmen des BEM-Prozesses. 
  • Werben für das BEM 
    Die Interessenvertretung und die Schwerbehindertenvertretung spielen eine wichtige Rolle bei der Aufklärung über das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) und seine Ziele. Sie können als Multiplikator*innen wirken und so etwaige Bedenken und Ängste bei betroffenen Beschäftigten abbauen. 

Erklärfilm BEM kurz erklärt

Realisierung des BEM
Quelle: Prümper & Reuter, Realisierung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements, 2015

Bei der Einführung des BEM im Betrieb sind verschiedene Phasen zu berücksichtigen. Dazu gehören die Organisation, Initiierung, Intervention sowie die Evaluation.
Weitere Informationen finden Sie in dem Artikel „Realisierung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements“ (Prümper & Reuter, 2015).

Realisierung des BEM

Grundsätze des BEM
Quelle: Prümper, Reuter & Sporbert, BEM-Netz: Betriebliches Eingliederungsmanagement erfolgreich umsetzen, 2015

Bei der Umsetzung des BEM sollen fünf Grundsätze beachtet werden: Freiwilligkeit, Gleichheit, umfassende Beteiligung, Vertraulichkeit und Datenschutz sowie Prävention. Weitere Informationen zu der Umsetzung und den Grundsätzen des BEM finden Sie in der Broschüre „BEM-Netz: Betriebliches Eingliederungsmanagement erfolgreich umsetzen“ (Prümper, Reuter & Sporbert, 2015).

Grundsätze des BEM

Evaluation des BEM

Nur durch eine Evaluation der Effektivität und Effizienz der Maßnahmen kann die Wirksamkeit des BEM belegt werden. Dies gilt auch für die Rahmenbedingungen, also die vorliegenden Strukturen und BEM-Verfahren im Unternehmen. Insgesamt kann die Evaluation wichtige neue Impulse zur Optimierung betrieblicher Prozesse bringen. Weitere Informationen finden sie unter Evaluation des BEM.

BEM in KMU 

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) stellt auf ihrer Website, neben FAQs zum BEM in KMU, auch eine Handlungshilfe „Betriebliches Eingliederungsmanagement für Kleinstbetriebe“ sowie ein kostenfreies, 2-tägiges Seminar zum BEM in KMU bereit.  

    • Artikel zur Einführung und Evaluation des BEM im Betrieb

    Prümper & Reuter: Realisierung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements

Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF)

Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet eine Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) anzubieten (§SGB 5 §20b). Sie hat die Reduktion und Prävention (psychischer) Belastungen zum Ziel. Es lässt sich zwischen verhältnisbezogenen Maßnahmen auf betrieblicher Ebene und verhaltensbezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitarbeitenden unterscheiden. Zur effektiven Reduktion und Prävention (psychischer) Belastungen sollten Maßnahmen auf beiden Ebenen umgesetzt werden.

Gehen Sie zur Umsetzung einer Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) eine Kooperation mit Krankenkassen ein. Die BGF-Koordinierungsstelle unterstützt Unternehmen (auch KMUs), die noch keine Kooperation mit einer Krankenkasse haben.

Im Folgenden finden Sie Handlungsfelder, in denen die Krankenkassen Unterstützung bei der Umsetzung von Maßnahmen anbieten können.

Handlungsfelder und Präventionsprinzipien in der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) aus dem Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbands

Beratung zur gesundheitsförderlichen ArbeitsgestaltungGesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil
  • Gesundheitsförderliche Gestaltung von

Arbeitstätigkeit und -bedingungen

  • Stressbewältigung und Ressourcenstärkung
  • Gesundheitsgerechte Führung
 
  • Gesundheitsförderliche Gestaltung betrieblicher Rahmenbedingungen
 
  • Bewegungsförderliche Umgebung
  • Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte
  • Gesundheitsgerechte Verpflegung im Arbeitsalltag
  • Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag
  • Verhältnisbezogene Suchtprävention im Betrieb
  • Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb
  • Mobile Arbeit gesund gestalten
 

Überbetriebliche Vernetzung und Beratung

  • Verbreitung und Implementierung von BGF durch überbetriebliche Netzwerke

Quelle: GKV-Spitzenverband, Leitfaden Prävention, 2023

    • Leitfaden zu den inhaltlichen Handlungsfeldern und qualitativen Kriterien für die Leistungen der Krankenkassen in der betrieblichen Gesundheitsförderung

    GKV Leitfaden Prävention

    • Broschüre mit weiteren Informationen zur BGF mit dem Schwerpunkt psychische Beeinträchtigungen

    BKK-Dachverband: Praxishilfe „Psychisch krank im Job“

  •   Sammlung herunterladen 

Quelle: in Anlehnung an Giesert, Arbeitsfähigkeit und Gesundheit erhalten, 2012 

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